Stand Jänner 2007
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil jedes Vertrages zwischen Weis & Köberl OG (nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet) und einem Kunden (nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet). Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift von diesen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und erkennt diese damit voll an. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wiener Neustadt.
2. Vertragsabschluss
Jede schriftliche, telefonische oder elektronisch übermittelte Anfrage stellt ein Angebot an den Auftragnehmer zum Abschluss eines Vertrages zur Erbringung der darin definierten Dienstleistung dar. Der Auftraggeber muss volljährig, handlungsfähig und unterschriftsberechtigt sein. Der Vertrag wird dem Auftraggeber in elektronischer Form, per Postweg oder persönlich zugestellt und ist unterzeichnet zu retournieren.
3. Bearbeitung des Auftrages
Der Auftragnehmer hält sich das Recht vor, zur Ausführung des Auftrages Dritte hinzuzuziehen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte. Dies ist vor allem bei unverschuldetem Ausfall wie Krankheit der Fall.
4. Preise
Alle Preise richten sich nach dem erstellten Angebot an den Auftraggeber. Die dort angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise und sind jeweils zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu bezahlen.
5. Zahlungsbedingungen
Im Allgemeinen endet die Zahlungsfrist 14 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Vorrauszahlung oder Barzahlung am Tag des Vertragsabschlusses werden 3% Skonto gewährt. Der Arbeitnehmer behält sich das Recht vor eine Anzahlung einzuholen.
6. Zahlungsverzug, Mahnspesen
Zahlungen gelten als verspätet, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb 14 Tage ab Rechnungsdatum überwiesen wurde.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt eine dem Aufwand angemessene Mahngebühr bis zu 15 Euro pro Mahnung zu beheben. Bei Zahlungsverzug hält sich der Auftragnehmer offen Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a in Rechnung zu stellen.
Weiters ist der Auftragnehmer ausdrücklich berechtigt, nach der zweiten Mahnung die Betreibung seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu übergeben und dem Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
7. Vorzeitige Vertragsbeendigung/Abnahmepflicht:
Der mit dem Auftragnehmer geschlossene Vertag ist, sofern nichts anderes vereinbart, unkündbar. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die übernommenen Leistungen zu erbringen; der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß angebotenen Leistungen abzunehmen.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der vom Auftragnehmer vertragsgemäß angebotenen Leistungen (etwa weil die geplante Veranstaltung nicht stattfindet oder im Umfang verändert wird, der Auftraggeber seinen Bedarf anderweitig deckt, etc.), so hat der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt dennoch zur Gänze zu leisten, ohne dass Anrechnungen in irgendeiner Art stattfinden. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall von jeder weiteren Leistungspflicht endgültig befreit. Diese Rechtswirkung und somit auch die Fälligkeit des Entgeltes tritt spätestens mit der Erklärung des Auftraggebers ein, die vertragsgemäßen Leistungen nicht mehr zu benötigen, jedenfalls aber dann, wenn aus den Umständen klar wird, dass der Auftraggeber die Leistungen nicht mehr abnehmen wird.
Der Auftragnehmer ist in keiner Weise verpflichtet, einer Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs zuzustimmen.
8. Urheberrecht, Rechte Dritter
Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge in Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Vorführung von Aufnahmen (Bild und Ton) für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt.
Der Auftragnehmer weist bei urheberrechtlich geschützten Musikstücken ausdrücklich auf die AKM Abgaben hin. Grundsätzlich hat der Auftraggeber selbst für eine Bekanntgabe dieser Daten zu sorgen.
Weiters versichert der Auftraggeber der Verfügungsberechtigte bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber- Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte und/oder im Besitz ausreichender Berechtigungen des Urhebers bzw. Lizenzinhabers zu sein.
Für den Auftraggeber ergibt sich daher auch die Verpflichtung alle relevanten Personen zu informieren, dass ein filmisches Dokument erstellt wird, sowie alle Drehgenehmigungen, Vorführgenehmigungen und Nutzungsrechte einzuholen. Dies gilt sowohl in Bezug auf Örtlichkeiten, Personen und Kunstwerke, die an dem Drehtag gefilmt werden könnten.
Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten für die Rechte, deren Einholung und deren Verwendung.
Nicht Gegenstand des Vertrages ist das Einholen und Verschaffen etwaiger erforderlicher Rechte Dritter (urheberrechtliche Nutzungsrechte und sonstige Rechte, insbesondere weitere Immaterialgüterrechte) durch den Auftragnehmer.
Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Auftragnehmer stellen sollten, und verpflichtet sich, diesen hiefür schad- und klaglos zu halten.
9. Salvatoresche Klausel
Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen inkl. Sonderbestimmungen unwirksam sind oder werden sollten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die jeweils geltende gesetzliche Regelung.
II. Sonderbestimmungen für Veranstaltungstechnik
1. Betriebsbestimmungen und Haftung
Die zur Verfügung gestellten elektrischen Anschlüsse müssen gesetzeskonform und nach dem derzeitigen Stand der Technik ausgeführt und abgesichert sein. Für Schäden an technischen Anlagen und Personen, die direkt oder indirekt durch eine fehlerhafte elektrische Installation verursacht werden, haftet der Auftraggeber.
Ist der Betrieb von Neblern oder Dampferzeugern aus feuerpolizeilichen Gründen nicht erlaubt (Rauchmelder), hat der Auftraggeber dies ausdrücklich mitzuteilen und im Vertrag schriftlich festzuhalten. Andernfalls übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für ausgelöste Alarmeinsätze.
Der Auftragnehmer haftet nicht für jegliche Art von epileptischen Reaktionen, äußeren und inneren Verletzungen verursacht durch den Einsatz von Nebel-, Licht-, Video- oder Tonanlagen. Die Einhaltung der gesetzlichen Maximallautstärke obliegt dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber haftet für jegliche durch Personen sowie durch Umwelteinflüsse (z.B. Regen, Kondenswasser, Blitzschlag, Sonneneinstrahlung) verursachten Beschädigungen an den verwendeten Komponenten. Stark beschädigte Geräte oder Verlust von Geräten werden dem Auftraggeber zum Neupreis in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Versicherung empfohlen.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladearbeiten sowie der Auf- und Abbau am Veranstaltungsort nicht behindert werden (z.B. durch verparkte Zufahrten und Laderampen). Entstehende zeitliche Verzögerungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
III. Sonderbestimmungen für die Organisation von Veranstaltungen
1. Die folgenden Bestimmungen kommen zur Anwendung, wenn der Auftragnehmer es übernimmt, eine Veranstaltung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu organisieren.
2. Erstellt der Auftragnehmer für den Auftraggeber ein Veranstaltungskonzept oder arbeitet ein solches mit ihm gemeinsam aus, so ist für die Leistung – so nichts anderes vereinbart wurde – ein angemessenes Entgelt zu bezahlen, auch wenn dieses Konzept nicht verwirklicht wird oder der Auftraggeber die Verwirklichung Dritten überträgt.
3. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Rahmen der Veranstaltungsorganisation nur aufgrund eines zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber konkret vereinbarten Konzepts. Für Leistungen, die darüber hinausgehen, hat der Auftraggeber ein angemessenes Entgelt zu leisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die weder im Vertrag noch im Konzept ausdrücklich genannt sind.
4. Stellt sich im Zuge der Organisation einer Veranstaltung heraus, dass das vereinbarte Konzept nicht oder nicht mit den dafür veranschlagten Kosten zu verwirklichen ist, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend auf diesen Umstand hinzuweisen und ihm mitzuteilen, mit welchen Modifikationen die Veranstaltung doch durchgeführt werden kann bzw. mit welchem Mehraufwand die Veranstaltung verwirklicht werden kann.
5. Der Auftragnehmer ist jedenfalls ermächtigt, vom vereinbarten Konzept abzuweichen, wenn dadurch keine wesentliche Änderungen des Charakters der Veranstaltung eintritt sowie keine Mehrkosten damit verbunden sind. Der Auftraggeber kann aus derartigen Abweichungen keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen.
6. Im Falle einer Meldung nach Punkt III.4. hat der Auftraggeber in der vom Auftragnehmer bestimmten Frist (wurde keine Frist bestimmt, so in angemessener Frist) zu entscheiden, ob die Veranstaltung nicht durchgeführt wird, eine und welche der vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Modifikationen durchgeführt werden sowie ob und in welchem Ausmaß die projektierten Kosten überschritten werden dürfen. Trifft der Auftraggeber seine Entscheidung nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Tätigkeiten bis zur Entscheidung des Auftraggebers einzustellen, oder jene Modifikation vorzunehmen, welche den Charakter der Veranstaltung am wenigsten beeinflusst. Aus anfälligen Nachteilen, die der Auftraggeber dadurch erleidet, kann der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer ableiten.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Veranstaltung bei sämtlichen erforderlichen Behörden, Ämter sowie beim AKM zu melden. Sämtliche dadurch entstehende Kosten sind vom Auftraggeber selbst zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8. Übernimmt der Auftragnehmer die Vermittlung von Künstlern, so haftet der Auftragnehmer insbesondere nicht für eine bestimmte künstlerische Qualität oder Ausrichtung der Darbietung. Der Auftragnehmer haftet in keiner Weise für Handlungen der vermittelten Künstler. Ebenso ist eine Haftung von dem Auftragnehmer ausgeschlossen, wenn der Künstler seine Leistung vertragswidrig nicht oder schlecht erbringt.
Übernimmt der Auftragnehmer die Organisation einer Veranstaltung, so haftet er nicht für den Erfolg dieser Veranstaltung, insbesondere nicht für eine bestimmte Besucherzahl oder einen bestimmten Ertrag. Ebenso ist die Haftung vom Auftragnehmer ausgeschlossen, wenn es im Zuge dieser Veranstaltung durch Besucher oder Mitwirkende zu Schäden welcher Art auch immer kommt.
IV. Sonderbestimmungen für Dreharbeiten (Bild und Ton)
1. Urheberrecht, Rechte Dritter
Siehe Punkt I. 8.
2. Haftungsausschluss
Die Medien werden vom Auftragnehmer auf Kompatibilität geprüft und sind auf handelsüblichen Wiedergabegeräten abspielbar. Dennoch kann es zu Inkompatibilitäten bei bestimmten Wiedergabegerät- und Medienkombination kommen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung, dass die verwendeten Medien ausnahmslos auf allen Wiedergaberäten fehlerfrei abspielbar sind.
Für Schäden an Abspielgeräten, die durch Verwendung von Medien des Auftragnehmers entstehen können, wird keine Haftung übernommen.
Für technische Schäden oder Ausfälle an Aufnahmemedien (Bänder, DVD, usw.) während Aufnahmen oder Wiedergaben übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung
3. Sonstiges
Sollte dem Auftragnehmer jegliche Unterstützung durch den Auftraggeber am Drehort fehlen so übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die Qualität des Rohmaterials und den daraus resultierenden Endprodukten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenlogo als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung oder Präsentationszwecken vorzuführen oder vorführen zu lassen, sofern dies nicht anders vom Auftraggeber verlautbart wurde.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
V. Sonderbestimmungen für Gerätevermietung
1. Diese Bestimmungen gelten, wenn der Auftragnehmer Geräte vermietet.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm angemieteten Geräte zum vereinbarten Zeitpunkt und vereinbarten Ort zu übernehmen. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die angemieteten Geräte zum vereinbarten Zeitpunkt und vereinbarten Ort wieder zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Darüber hinaus hat der Auftraggeber den entstehenden Mietausfall dem Auftragnehmer zu entrichten.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die angemieteten Geräte sorgfältig zu verwahren und nur von solchen Personen bedienen zu lassen, welche die dafür erforderlichen Fähigkeiten aufweisen. Der Auftraggeber bzw. seine Gehilfen haben sich vor Inbetriebnahme der Geräte mit deren Funktionsweise vertraut zu machen und alles zu unterlassen, was zu einer Beschädigung führen könnte.
4. Der Auftraggeber haftet für jede Beschädigung, die an den vermieteten Geräten auftritt oder entstehen, während diese sich in seinem Gewahrsam befinden. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Ersatz der notwendigen Reparaturkosten in angemessener Höhe. Bei Totalschäden oder nicht wirtschaftlicher Reparatur ist der Neuwert der Geräte zu ersetzen.
Um sich vor den Folgen von Beschädigungen und Verlust der gemieteten Geräte zu schützen, sollte eine entsprechende Schadensversicherung durch den Auftraggeber (Mieter) abgeschlossen werden.
5. Werden durch die Aufstellung und/oder Bedienung der angemieteten Geräte Personen oder Sachen beschädigt, so haftet hiefür der Auftraggeber. Sollten dennoch dritte Personen Schadenersatzansprüche gegenüber den Auftragnehmer geltend machen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu stellen.
6. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber ausschließlich Geräte sowie das Nutzungsrecht an diesen Geräten zur Verfügung. Allenfalls notwendige behördliche Genehmigungen zur Inbetriebnahme der Mietgeräte sind vom Auftraggeber einzuholen. Für die Genehmigungsfähigkeit übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
7. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die gemieteten Geräte ins Ausland zu verbringen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen.
8. Nichterfüllung der Mietvereinbarung in Folge höherer Gewalt, Transportverzögerung, technischer Defekte oder anderer Ereignisse, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, schließt jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers gegenüber aus.
9. Der Auftragnehmer hat das Recht Mietvorauszahlungen, Kautionsleistungen oder Bereitstellung einer Bankbürgschaft bis zur Höhe des Wertes der Mietsache zu verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Eigentumsrechte des Auftragnehmers an der Mietsache zu wahren.
10. Bei nicht Verwendung der Geräte durch den Auftraggeber werden trotzdem die gesamten Mietkosten fällig.
11. Die Berechnung der Mietleistung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, vom Tag der Bereitstellung an, bis zur physikalischen Rücknahme des Mietgegenstandes durch den Auftragnehmer.
Angebrochene Tage werden als ganze verrechnet.
12. Stornierung vor Mietbeginn
Bis zu 30 Tagen vor Mietbeginn -----Abwicklungspauschale € 30,00.-
Bis zu 10 Tagen vor Mietbeginn -----20% des vereinbarten Mietpreises
Bis zu 5 Tagen vor Mietbeginn -------30% des vereinbarten Mietpreises
Bis zu 2 Tagen vor Mietbeginn -------50% des vereinbarten Mietpreises
Am Tage des Mietbeginns -------------75% des vereinbarten Mietpreises
13. Warenübernahme und Rückgabe
Der Auftraggeber hat das Recht sich vor der Miete von der Funktionstüchtigkeit der Geräte zu überzeugen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, erklärt er sich mit der Funktionskontrolle durch den Vermieter einverstanden. Die Mietware wird durch den Auftragnehmer nach Rücksprache getestet. Bei der Rücknahme der Mietware bestätigt der Auftragnehmer lediglich die Vollständigkeit, nicht den einwandfreien Zustand der Ware. Eine eingehende Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt bleibt vorbehalten. Sollten irgendwelche Mängel festgestellt werden, behalten wir uns vor, die entstehenden Kosten für Reparatur inkl. Materialbeschaffung und den dadurch entstandenen Mietausfall des Gerätes für die nächsten Kunden, dem Mieter zu berechnen. |